Finanzielles

Ergänzungsleistungen für Pflegekosten · wer Anspruch hat und wie der Antrag läuft

Ergänzungsleistungen (EL) decken in der Schweiz das, was AHV-, IV-Rente und allenfalls Pflegegelder nicht abdecken · besonders kritisch bei Heimaufenthalt. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und welche Beträge realistisch sind.

Stand 13. Mai 20268 Min. Lesezeit3 Quellen
Schweizer Schreibtisch mit Antragsformular, Füllfeder, Taschenrechner und persönlichen Dokumenten · Symbolbild für die EL-Antragstellung bei der kantonalen Ausgleichskasse
Kurzantwort

Ergänzungsleistungen (EL) sind die wichtigste Sozialleistung für AHV- oder IV-Rentnerinnen, deren Einkommen und Vermögen die Lebenshaltungs- oder Heimkosten nicht decken. Anspruch besteht nur, wenn das Reinvermögen unter der Eintrittsschwelle liegt: CHF 100'000 für Einzelpersonen, CHF 200'000 für Ehepaare · selbstbewohntes Wohneigentum zählt für diese Schwelle nicht mit. Zuhause liegen typische EL-Beträge bei CHF 1'500 bis 3'000 pro Monat, bei Heimaufenthalt bei CHF 3'000 bis 6'000, weil die Heim-Pension mit CHF 4'500 bis 9'000 die durchschnittliche AHV-Rente von CHF 1'800 bis 2'400 deutlich übersteigt. Zusätzlich deckt EL Krankheitskosten bis CHF 25'000 pro Jahr. Der Antrag läuft über die kantonale Ausgleichskasse, mit Belegen zu Vermögen, Miet- oder Heimvertrag und Steuererklärung der letzten zwei Jahre; der Entscheid dauert 4 bis 12 Wochen, bei Ablehnung ist eine Einsprache innert 30 Tagen möglich. Bei Pflege zuhause greift EL erst ergänzend zu Krankenkasse und Hilflosenentschädigung.

Ergänzungsleistungen (EL) sind die wichtigste verbleibende Sozialleistung der Schweiz für AHV- oder IV-Rentnerinnen, deren Einkommen und Vermögen die Lebenshaltungs- oder Heimkosten nicht decken. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft und welche Beträge realistisch sind.

Voraussetzungen

  • AHV- oder IV-Rente bezogen oder anspruchsberechtigt
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Anrechenbares Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag
  • Anrechenbares Einkommen unter dem Bedarf

Vermögensgrenzen 2026

Eintrittsschwelle Einzelperson (ohne Wohneigentum)CHF 100'000
Eintrittsschwelle Ehepaar (ohne Wohneigentum)CHF 200'000
Vermögensfreibetrag in der BerechnungCHF 30'000 / 50'000
Wohneigentum · Freibetrag in der VermögensrechnungCHF 112'500
Vermögensverzehr · jährlich angerechnet1/10 bis 1/15

Zwei verschiedene Grenzen: Über der Eintrittsschwelle (Art. 9a ELG) gibt es gar keine EL · selbstbewohntes Wohneigentum zählt dafür nicht mit. In der eigentlichen Berechnung wird dann das Vermögen über dem Freibetrag (CHF 30'000 Einzelperson / 50'000 Ehepaar) anteilig als Einnahme angerechnet; bei selbstbewohnten Liegenschaften zählt nur der Wert über CHF 112'500 (CHF 300'000, wenn ein Ehegatte im Heim lebt oder Hilflosenentschädigung bezogen wird).

Was EL deckt

  • Lebenshaltungskosten (Pauschale je nach Wohnsituation)
  • Heim-Pension nach kantonalem Rahmen
  • Krankheitskosten (Selbstbehalt, Franchise, ärztlich verordnete Hilfsmittel)
  • Pflegekosten zuhause, soweit nicht durch Krankenkasse oder Hilflosenentschädigung gedeckt

Antragsstellung · Schritt für Schritt

  1. Antrag bei der kantonalen Ausgleichskasse einreichen (Formular online)
  2. Belege beilegen · AHV-Rente, alle Kontoauszüge, Mietvertrag oder Heimvertrag, Krankenkassen-Police
  3. Steuererklärung der letzten 2 Jahre beilegen
  4. Bei Ausgleichskasse offene Fragen klären, schriftlich nachreichen
  5. Entscheid in 4 bis 12 Wochen
  6. Bei Ablehnung · Einsprache binnen 30 Tagen

Typische Beträge

EL Einzelperson zuhause / MonatCHF 1'500–3'000
EL Heim-Aufenthalt / MonatCHF 3'000–6'000
EL Krankheitskosten / Jahr (zusätzlich)bis CHF 25'000

Die konkrete Höhe hängt von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen ab. Bei Heim-Aufenthalt mit hohen Pension-Sätzen können EL-Beträge mehrere Tausend Franken pro Monat erreichen, was häufig die Brücke zwischen Rente und Heimkosten schliesst.

EL und Pflege zuhause

Bei Pflege zuhause greifen zuerst Krankenkasse (KVG-Pflege) und Hilflosenentschädigung (HE). EL ergänzt nur, falls trotz dieser Leistungen Lücken bestehen · etwa bei Wohnungsanpassungen, nicht-pflegerischen Unterstützungen oder zusätzlichen Hilfsmitteln.

EL und Heim

Bei Heimaufenthalt ist EL häufig entscheidend. Die Pension (CHF 4'500 bis 9'000 pro Monat) übersteigt fast immer die AHV-Rente (durchschnittlich CHF 1'800 bis 2'400). EL schliesst die Lücke, sofern Vermögen und Vermögensverzehr-Regeln eingehalten sind.

Häufige Fehler

  • Vermögen nicht vollständig deklariert · führt zu Rückforderungen
  • Schenkungen in den letzten 5 Jahren nicht angegeben (werden zugerechnet)
  • Heimvertrag nicht beigelegt · Antrag wird verzögert
  • Wohneigentum nicht korrekt bewertet

Verwandte Inhalte

Weiterlesen zum Thema

Häufige Fragen

Welche Sozialleistungen kann ich kombinieren?
Hilflosenentschädigung (steuerfrei), Ergänzungsleistungen (bedarfsabhaengig), Betreuungsgutschriften AHV (verbessert spätere AHV-Rente), KVG-Anteil der Pflege, kantonale Restfinanzierung und teils kommunale Hilfen lassen sich kombinieren - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfuellt sind.
Sind diese Leistungen steuerpflichtig?
Hilflosenentschädigung ist steuerfrei. Pflege-Lohn als pflegende Angehoerige ist normal einkommenssteuerpflichtig. AHV-Betreuungsgutschriften sind keine Bargeldzahlung, sondern eine Renten-Verbesserung - daher nicht steuerlich relevant.
Stand der Angaben?
Letzte Verifikation: 2026-05-13. Alle Tarife mit Quellen und Abruf-Datum dokumentiert.

Du pflegst bereits? Lass dich dafür bezahlen.

Fünf Fragen, drei Minuten. Wir prüfen deine Pflegesituation redaktionell und melden uns mit den Schweizer Anbietern, die zu Lohn, Kanton und Pflegebedarf passen. Kostenlos und unverbindlich.

Anbieter-Quiz starten
Lieber selbst vergleichen? Alle Anbieter im Lohn-Vergleich
Quellen & Methodik

Jede Tarif- und Lohn-Aussage in diesem Artikel wurde am Datum unten gegen die genannte Originalquelle verifiziert. Wir prüfen quartalsweise nach.

  1. 01Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Ergänzungsleistungen EL. www.bsv.admin.ch, abgerufen am 13. Mai 2026.
  2. 02Pro Senectute, EL-Beratung. www.prosenectute.ch, abgerufen am 13. Mai 2026.
  3. 03AHV/IV, Merkblatt Ergänzungsleistungen. www.ahv-iv.ch, abgerufen am 13. Mai 2026.

Dieser Artikel ist redaktioneller Inhalt und keine Rechts oder Steuerberatung. Bei verbindlichen Fragen wende dich an deine Anstellungsfirma, deine Pro-Senectute-Beratungsstelle oder einen Fachanwalt.

Lass dich für die Pflege bezahlen
Kostenloser Lohn-Check · 3 Minuten
Starten