Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen, werden in der Schweiz am zuverlässigsten über die Anstellung bei einer Angehörigenspitex entlöhnt: Braucht das Kind ärztlich verordnete Grund- oder Behandlungspflege, rechnet die Krankenkasse diese Stunden nach KVG ab, der Bruttolohn liegt 2026 bei CHF 30 bis 45 pro Stunde. Der IV-Assistenzbeitrag scheidet für Eltern dagegen fast immer aus, weil er Assistenzpersonen in gerader Verwandtschaftslinie ausschliesst. Zusätzlich greifen die Hilflosenentschädigung der IV, bei Minderjährigen der Intensivpflegezuschlag, und nach der Pflegezeit die Betreuungsgutschriften der AHV. Diese Leistungen lassen sich kombinieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn du ein Kind mit Behinderung pflegst · ob klein oder längst erwachsen · leistest du Arbeit, die sonst teuer eingekauft werden müsste. Anders als bei der Pflege betagter Eltern ist die Finanzierung hier aber verschachtelter: IV statt AHV, mehrere parallele Leistungen, und ein verbreiteter Irrtum rund um den Assistenzbeitrag. Dieser Artikel sortiert, welcher Weg dir als Elternteil tatsächlich Lohn bringt.
Der direkte Lohn-Weg: Anstellung über eine Angehörigenspitex
Der einzige Weg, über den du als Mutter oder Vater einen echten Stundenlohn für die Pflege beziehst, führt über eine Angehörigenspitex. Voraussetzung: Dein Kind braucht pflegerische Leistungen, die eine Ärztin verordnet · also Grundpflege (Körperpflege, Mobilisation, Ernährung) oder Behandlungspflege (Medikamente, Sonden, Wundversorgung). Diese Stunden rechnet der Anbieter nach KVG Art. 25a mit der Krankenkasse ab und stellt dich dafür an.
Der Bruttolohn liegt 2026 je nach Anbieter und Ausbildung zwischen CHF 30 und CHF 45 pro Stunde · die Details im Lohn-Überblick. In der Regel brauchst du einen Pflegehelferkurs SRK (von vielen Anbietern übernommen). Reine Betreuung und Beaufsichtigung ohne pflegerischen Anteil ist über das KVG allerdings nicht abrechenbar · dafür greifen die Leistungen weiter unten.
Warum der IV-Assistenzbeitrag Eltern fast immer ausschliesst
Viele Familien hören vom Assistenzbeitrag der IV und hoffen, damit die elterliche Pflege bezahlen zu können. Das funktioniert in aller Regel nicht. Der Assistenzbeitrag erlaubt einer Person mit Hilflosenentschädigung, die zuhause lebt, selbst Assistenzkräfte anzustellen · aber das Gesetz (IVG Art. 42quinquies) schliesst genau jene Personen aus, die am nächsten dran sind:
- Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner
- Personen in faktischer Lebensgemeinschaft
- Verwandte in gerader Linie · also Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel
Damit fallen Eltern praktisch immer aus. Der Assistenzbeitrag kann sinnvoll sein, um familienfremde Assistenz · oder weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen · anzustellen und so die Familie zu entlasten. Als Lohn-Quelle für dich selbst taugt er nicht. Genau hier liegt der häufigste Irrtum.
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag
Unabhängig von einer Anstellung steht der pflegebedürftigen Person selbst eine Hilflosenentschädigung zu, wenn sie im Alltag regelmässig auf Hilfe angewiesen ist · bei Kindern und Erwachsenen unter 65 zahlt die IV. Sie ist steuerfrei und vermögensunabhängig und fliesst der Familie zu · nicht als Lohn, sondern als Beitrag an den Mehraufwand.
Bei Minderjährigen: der Intensivpflegezuschlag
Für Kinder mit besonders hohem Betreuungsaufwand zahlt die IV zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag. Er ist nach Aufwand gestuft · ab rund 4, 6 und 8 Stunden zusätzlichem täglichem Betreuungsbedarf · und wird neben der Hilflosenentschädigung ausgerichtet, solange das Kind zuhause lebt. Die genauen Frankenbeträge ändern mit der Rentenanpassung; erfrage den aktuellen Stand bei deiner kantonalen IV-Stelle oder bei Pro Infirmis.
Nach der Pflege: Betreuungsgutschriften der AHV
Wer einen nahen Angehörigen mit mindestens mittlerer Hilflosenentschädigung pflegt, erhält von der AHV Betreuungsgutschriften. Das ist kein Bargeld, sondern eine fiktive Gutschrift, die deine spätere AHV-Rente erhöht · gerade für Eltern relevant, die wegen der Pflege ihr Pensum reduzieren und dadurch Beitragslücken riskieren.
Was sich kombinieren lässt
Die ersten vier Zeilen lassen sich grundsätzlich gleichzeitig nutzen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Angehörigenspitex dein Kind in deinem Kanton übernimmt und was du an Lohn erwarten kannst, prüfst du am schnellsten über unser kurzes Anfrage-Quiz · wir melden uns mit passenden Anbietern zurück.
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Häufige Fragen
- Kann ich als Elternteil über den IV-Assistenzbeitrag für die Pflege meines Kindes bezahlt werden?
- In der Regel nicht. Der Assistenzbeitrag der IV darf nicht für Assistenzpersonen verwendet werden, die mit der versicherten Person verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel). Eltern fallen damit fast immer aus. Der gangbare Lohn-Weg für Eltern ist die Anstellung über eine Angehörigenspitex via KVG.
- Wie werde ich als Mutter oder Vater für die Pflege eines Kindes mit Behinderung entlöhnt?
- Über eine Angehörigenspitex: Wenn dein Kind ärztlich verordnete Grund- oder Behandlungspflege braucht, kannst du dich anstellen lassen und die Pflegestunden nach KVG abrechnen. Der Bruttolohn liegt 2026 je nach Anbieter bei CHF 30 bis 45 pro Stunde. Voraussetzung ist in der Regel ein anerkannter Pflegehelferkurs SRK oder Caritas.
- Was ist der Intensivpflegezuschlag?
- Der Intensivpflegezuschlag (IPZ) ist eine Zusatzleistung der IV für minderjährige Kinder mit Hilflosenentschädigung, die zuhause leben und einen intensiven Betreuungsaufwand haben. Er ist nach Betreuungsaufwand gestuft (ab rund 4, 6 oder 8 Stunden pro Tag) und wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ausgezahlt. Die aktuellen Frankenbeträge erfragst du bei deiner IV-Stelle.
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Anbieter-Quiz startenJede Tarif- und Lohn-Aussage in diesem Artikel wurde am Datum unten gegen die genannte Originalquelle verifiziert. Wir prüfen quartalsweise nach.
- 01Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, Art. 42quinquies (Assistenzbeitrag). www.fedlex.admin.ch, abgerufen am 30. Mai 2026.
- 02Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Assistenzbeitrag der IV. www.bsv.admin.ch, abgerufen am 30. Mai 2026.
- 03AHV/IV, Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag der IV. www.ahv-iv.ch, abgerufen am 30. Mai 2026.
- 04Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, Art. 25a (Pflegeleistungen). www.fedlex.admin.ch, abgerufen am 30. Mai 2026.
- 05Pro Infirmis, Beratung für Menschen mit Behinderung und Angehörige. www.proinfirmis.ch, abgerufen am 30. Mai 2026.
Dieser Artikel ist redaktioneller Inhalt und keine Rechts oder Steuerberatung. Bei verbindlichen Fragen wende dich an deine Anstellungsfirma, deine Pro-Senectute-Beratungsstelle oder einen Fachanwalt.
