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Patientenverfügung Schweiz · medizinische Entscheidungen vorab regeln

Die Patientenverfügung dokumentiert deinen Willen für medizinische Behandlungen, falls du selbst nicht mehr entscheiden kannst. Sie ist seit 2013 im ZGB verankert · was sie unbedingt enthalten muss, was nicht hineingehört und wer Zugriff darauf hat.

Verifiziert am 14. Mai 2026·8 Min. Lesezeit
Offenes amtliches Schweizer Versicherungsschreiben auf dunklem Holztisch, Lesebrille auf der Seite, schwarzer Füllfederhalter und halbvolle Kaffeetasse im Morgenlicht

Die Patientenverfügung ist seit der Erwachsenenschutzrechts-Revision von 2013 in den Artikeln 370 bis 373 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs verankert. Sie regelt, welchen medizinischen Behandlungen du im Voraus zustimmst oder die du ablehnst, falls du selbst nicht mehr urteilsfähig bist · etwa nach einem schweren Hirnschlag, im fortgeschrittenen Demenzstadium, im Koma.

Wichtig: Die Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich. Im Gegensatz zum früheren Recht dürfen sie sich nicht über deine schriftlich festgehaltenen Wünsche hinwegsetzen, ausser ein konkreter Zweifel besteht, ob die Verfügung deinen aktuellen Willen noch zutreffend wiedergibt.

Was die Patientenverfügung regeln darf · und was nicht

Die Verfügung regelt medizinische Massnahmen. Innerhalb dieses Rahmens kannst du sehr konkret werden.

Typische Punkte, die geregelt werden

  • Reanimation bei Herzstillstand · ja, nein, situationsabhängig
  • Künstliche Beatmung · Dauer, Bedingungen für Abbruch
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr · Magensonde, intravenös
  • Antibiotika-Gabe in der Endphase
  • Bluttransfusionen · besonders bei religiöser Begründung relevant
  • Dialyse
  • Operative Eingriffe in spezifischen Situationen
  • Schmerz- und Symptomkontrolle (palliative Sedierung)
  • Sterbeort · zuhause, im Spital, im Hospiz
  • Organspende-Bereitschaft

Was die Patientenverfügung nicht regelt

  • Aktive Sterbehilfe · ist in der Schweiz weiterhin strafbar, kann nicht über die Patientenverfügung verfügt werden
  • Beihilfe zum Suizid · ist unter bestimmten Voraussetzungen legal (z.B. über Exit oder Dignitas), erfordert aber im Moment der Ausführung Urteilsfähigkeit · darum kann sie nicht im Voraus über die Patientenverfügung erteilt werden
  • Vermögens- oder Rechtsfragen · die regelt der Vorsorgeauftrag

Form · einfacher als der Vorsorgeauftrag

Anders als der Vorsorgeauftrag muss die Patientenverfügung nicht eigenhändig verfasst sein. Maschinelle Texte sind zugelassen. Nötig sind nur drei Dinge:

  1. Schriftform · also nicht nur mündliche Aussagen, auch nicht Sprachaufnahmen oder Videos.
  2. Datum der Errichtung.
  3. Unterschrift der verfügenden Person, eigenhändig.

Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Trotzdem empfehlenswert ist die Erstellung mit einer Vorlage einer anerkannten Organisation (FMH, SAMW, Pro Senectute, Caritas) · sie deckt die wichtigen Entscheidungspunkte standardisiert ab.

Vertretungsperson · die zweite Schicht

In der Patientenverfügung kannst (und solltest) du eine Vertretungsperson bestimmen. Diese:

  • interpretiert deine Verfügung im konkreten medizinischen Einzelfall, wenn die Verfügung nicht alles abdeckt
  • entscheidet im Gespräch mit dem Behandlungsteam über Fälle, die du nicht antizipiert hast
  • hat dieselbe rechtliche Stellung wie eine über Vorsorgeauftrag eingesetzte Person, beschränkt auf den medizinischen Bereich

Es ist sinnvoll, dass die in der Patientenverfügung benannte Vertretungsperson und die im Vorsorgeauftrag personensorgeberechtigte Person identisch sind. Andernfalls droht Konflikt bei Entscheidungen, die zwischen Pflege und Medizin liegen.

Aufbewahrung · vier Pfade

Die beste Verfügung nützt nichts, wenn die Klinik im Notfall nicht weiss, dass es sie gibt.

  1. Hausärztin: Kopie in der Patientenakte, allenfalls mit Hinweis auf der Versichertenkarte.
  2. Vertretungsperson: Kopie zuhause, mit Hinweis, wo das Original liegt.
  3. Original zuhause: an einem auffindbaren Ort, ideal mit einem Hinweis im Portemonnaie ("Patientenverfügung vorhanden, Kontakt: Vertretungsperson Tel ...").
  4. Hinterlegung Krankenversicherer: viele Kassen bieten die Aufbewahrung in der Patientenakte an, abrufbar durch behandelnde Spitäler. Bei revidierten Versicherten-Karten ist ein entsprechender Hinweis möglich.

Aktualisierung · alle paar Jahre, immer bei Lebensereignissen

Eine Patientenverfügung sollte bei einschneidenden Lebensereignissen überprüft werden:

  • Bei einer neuen schweren Diagnose
  • Nach einem Spitalaufenthalt mit intensiver Behandlung
  • Bei Tod oder Krankheit der nominierten Vertretungsperson
  • Bei wesentlichem Wandel deiner Wertvorstellungen
  • Mindestens alle drei bis fünf Jahre, um die Aktualität zu bestätigen

Die Aktualisierung kann in Form einer neuen, datierten Verfügung erfolgen. Frühere Verfügungen vernichtest du oder kennzeichnest sie als ungültig, damit es keinen Konflikt mehr gibt.

Demenz · besonderer Fall

Bei einer Demenzdiagnose ist die Patientenverfügung besonders wertvoll · und besonders heikel zugleich. Wertvoll, weil die spätere Phase der Krankheit Urteilsfähigkeit fortschreitend einschränkt. Heikel, weil gerade Menschen mit Demenz im fortgeschrittenen Stadium oft Lebenswillen zeigen, der nicht mit den im Voraus festgelegten Wünschen übereinstimmt.

Praktische Empfehlung: Lass eine Patientenverfügung früh nach Diagnose verfassen, solange die Urteilsfähigkeit zweifelsfrei besteht. Halte konkrete Auslöse-Kriterien fest ("wenn ich meine engsten Familienmitglieder nicht mehr erkenne und nur noch passiv reagiere, dann ...").

Mehr zur Demenz-spezifischen Pflegeplanung im Ratgeber Demenz zuhause pflegen.

Zusammenspiel mit dem Vorsorgeauftrag

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ergänzen sich. Die volle Vorsorge umfasst beide Dokumente, bestenfalls mit derselben Vertretungsperson:

  • Patientenverfügung: konkrete medizinische Entscheidungen, sofort wirksam ohne KESB-Validierung
  • Vorsorgeauftrag: Personensorge, Vermögensverwaltung, Rechtsvertretung · greift nach KESB-Validierung

Mehr zum Vorsorgeauftrag.

Kosten · meistens null

  • Vorlagen FMH, SAMW, Pro Senectute, Caritas: kostenlos
  • Beratung durch Hausärztin: meist im Rahmen einer regulären Konsultation abgedeckt
  • Beratung Pro Senectute: kostenlos
  • Hinterlegung beim Krankenversicherer: in der Regel kostenlos
  • Notarielle Beurkundung (nicht zwingend): CHF 100 bis 300

Beispieltext · was eine konkrete Klausel leisten kann

Solche Formulierungen geben dem Behandlungsteam klare Handlungsanleitung und schützen deine Vertretungsperson vor moralisch belastenden Einzelentscheidungen.

Häufige Fehler

  • Zu vage Formulierungen (z.B. „keine Schläuche")
  • Widersprüche zwischen einzelnen Klauseln
  • Fehlende Vertretungsperson · oder Person nicht informiert
  • Verfügung an einem Ort versteckt, wo sie im Notfall niemand findet
  • Keine Aktualisierung über zehn Jahre · Ärztinnen prüfen die Aktualität kritisch
  • Kopie nicht an die Hausärztin übergeben
Häufige Fragen

Was Familien hier oft wissen wollen.

Welche Sozialleistungen kann ich kombinieren?
Hilflosenentschädigung (steuerfrei), Ergänzungsleistungen (bedarfsabhaengig), Betreuungsgutschriften AHV (verbessert spätere AHV-Rente), KVG-Anteil der Pflege, kantonale Restfinanzierung und teils kommunale Hilfen lassen sich kombinieren - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfuellt sind.
Sind diese Leistungen steuerpflichtig?
Hilflosenentschädigung ist steuerfrei. Pflege-Lohn als pflegende Angehoerige ist normal einkommenssteuerpflichtig. AHV-Betreuungsgutschriften sind keine Bargeldzahlung, sondern eine Renten-Verbesserung - daher nicht steuerlich relevant.
Stand der Angaben?
Letzte Verifikation: 2026-05-14. Alle Tarife mit Quellen und Abruf-Datum dokumentiert.
Quellen
  1. 01Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 370–373 (Patientenverfügung). www.fedlex.admin.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.
  2. 02FMH, Patientenverfügung der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW. www.samw.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.
  3. 03Pro Senectute, Patientenverfügung. www.prosenectute.ch, abgerufen am 14. Mai 2026.

Dieser Artikel ist redaktioneller Inhalt und keine Rechts oder Steuerberatung. Bei verbindlichen Fragen wende dich an deine Anstellungsfirma, deine Pro-Senectute-Beratungsstelle oder einen Fachanwalt.

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