Finanzielles

Pflege-Lohn in der Steuererklärung · was musst du als pflegende Angehörige deklarieren

Der Bruttolohn aus der Angehörigenpflege ist normal einkommenssteuerpflichtig · Hilflosenentschädigung dagegen steuerfrei, AHV-Betreuungsgutschriften nicht steuerrelevant. Welcher Posten in welcher Rubrik deiner Schweizer Steuererklärung steht, mit Beispielen für die meistgenutzten Kantone.

Verifiziert am 15. Mai 20266 Min. Lesezeit3 Quellen
Schweizer Schreibtisch mit Steuerformular, Füllfeder und Taschenrechner · Symbolbild für die korrekte Deklaration des Pflege-Lohns

Wer als pflegende Angehörige angestellt ist, bekommt einen normalen Lohnausweis · und der gehört wie jedes andere Erwerbseinkommen in die Steuererklärung. Komplizierter wird es bei den begleitenden Leistungen: Hilflosenentschädigung ist steuerfrei, AHV-Betreuungsgutschrift ist nicht deklarationspflichtig, Pflege-Pauschalabzug ist kantonal. Hier was wohin gehört, mit Beispielen für Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen.

Bruttolohn aus der Angehörigenanstellung

Der Lohnausweis deiner Anstellungsfirma (Pflegewegweiser, K Care, Caritas Care usw.) zeigt unter Ziffer 1 deinen Bruttolohn. Dieser Wert gehört in der Steuererklärung in:

Rubrik1.1 oder 1.2Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

AHV/IV/EO/ALV/NBU-Abzüge sind bereits berücksichtigt und stehen ebenfalls im Lohnausweis · diese musst du nicht selbst zusätzlich eintragen.

Hilflosenentschädigung · steuerfrei, aber Beilage

Die Hilflosenentschädigung ist nach DBG Art. 24 lit. h steuerfrei. Sie wird nicht als Einkommen gerechnet · weder bei der pflegebedürftigen Person noch bei der pflegenden Angehörigen. Trotzdem solltest du:

  • Die Bescheide der AHV/IV als Beilage einreichen (verlangen viele Steuerämter)
  • Den Posten im Antrags-Formular ankreuzen, falls vorhanden
  • Bei EL-Bezug zusätzlich die EL-Verfügung beilegen · sie sind ebenfalls steuerfrei

AHV-Betreuungsgutschriften · nicht deklarationspflichtig

Da Betreuungsgutschriften keine Geldzahlung sind, sondern eine fiktive Beitragsleistung, gehören sie nicht in die Steuererklärung. Du musst sie aber jährlich bei der Ausgleichskasse anmelden, sonst gibt es sie nicht · mehr dazu.

Pflege-Pauschalabzüge pro Kanton

Einige Kantone gewähren spezielle Pauschalabzüge oder erhöhte Krankheitskostenabzüge bei Pflege. Konditionen 2026 (immer kantonsspezifisch prüfen):

Kanton Zürich

Krankheitskosten-Selbstbehalt5%Nettoeinkommen

Pflegekosten der gepflegten Person können von ihr selbst (nicht von dir als Pflegende) als Krankheitskosten abgezogen werden, sofern sie 5% des Nettoeinkommens übersteigen. Hilflosenentschädigung wird vorgängig abgerechnet.

Kanton Bern

Pflege-Pauschalebis 3 500CHF

Pauschalabzug für pflegende Angehörige bei eigener Beeinträchtigung. Aufschlag bei hohem Pflegeaufwand. Wegleitung des Steueramts BE lesen.

Kanton Aargau

Krankheits-/Pflegekosten5%Eigenwert

Vergleichbar mit ZH. Die pflegebedürftige Person zieht ihre Pflegekosten ab, sofern Schwelle überschritten.

Kanton St. Gallen

Behindertenabzugbis 2 500CHF

Wer eine ausgewiesene Behinderung hat, kann den St. Galler Behindertenabzug nutzen · gilt auch bei mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit nach AHV/IV.

Was die pflegebedürftige Person abziehen kann

Wenn die pflegebedürftige Person Krankheitskosten (inkl. Pflege-Selbstbeteiligung, Hauswirtschaftliche Leistungen, Hilfsmittel) selbst trägt, kann sie diese in der eigenen Steuererklärung geltend machen · meist als Krankheits-/ Pflegekosten, oft mit Selbstbehalt von 3 bis 5% des Nettoeinkommens. Mehr im Pflegekosten-Steuer-Artikel.

Häufige Fehler bei der Steuererklärung

  • Hilflosenentschädigung als Einkommen deklarieren · steuerfrei, gehört nicht in Rubrik 1
  • Pflege-Lohn bei der pflegebedürftigen Person deklarieren · gehört zu dir, nicht zu ihr
  • AHV-Betreuungsgutschriften in Rubrik 1 eintragen · sie sind keine Geldzahlung
  • Kantonalen Pflege-Pauschalabzug vergessen · auch wenn unsicher, beantragen
  • Reisespesen zur gepflegten Person nicht abziehen · sofern nicht vom Anbieter erstattet, sind sie Berufsspesen
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Häufige Fragen

Was Familien hier oft wissen wollen.

Welche Sozialleistungen kann ich kombinieren?
Hilflosenentschädigung (steuerfrei), Ergänzungsleistungen (bedarfsabhaengig), Betreuungsgutschriften AHV (verbessert spätere AHV-Rente), KVG-Anteil der Pflege, kantonale Restfinanzierung und teils kommunale Hilfen lassen sich kombinieren - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfuellt sind.
Sind diese Leistungen steuerpflichtig?
Hilflosenentschädigung ist steuerfrei. Pflege-Lohn als pflegende Angehoerige ist normal einkommenssteuerpflichtig. AHV-Betreuungsgutschriften sind keine Bargeldzahlung, sondern eine Renten-Verbesserung - daher nicht steuerlich relevant.
Stand der Angaben?
Letzte Verifikation: 2026-05-15. Alle Tarife mit Quellen und Abruf-Datum dokumentiert.
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Quellen & Methodik

Jede Tarif- und Lohn-Aussage in diesem Artikel wurde am Datum unten gegen die genannte Originalquelle verifiziert. Wir prüfen quartalsweise nach.

  1. 01Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Steuerinformationen. www.estv.admin.ch, abgerufen am 15. Mai 2026.
  2. 02Steueramt Kanton Zürich, Wegleitung Pflegende Angehörige. www.zh.ch, abgerufen am 15. Mai 2026.
  3. 03Pro Senectute, Steuerratgeber. www.prosenectute.ch, abgerufen am 15. Mai 2026.

Dieser Artikel ist redaktioneller Inhalt und keine Rechts oder Steuerberatung. Bei verbindlichen Fragen wende dich an deine Anstellungsfirma, deine Pro-Senectute-Beratungsstelle oder einen Fachanwalt.